
Liebe Privatpatienten,
Die ergotherapeutische Behandlung in meiner Praxis erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept).
Vor Beginn der Therapie wird zwischen Ihnen und meiner Praxis eine Honorarvereinbarung (Behandlungsvertrag) geschlossen.
Darin verpflichtet sich die Praxis, die vereinbarte therapeutische Leistung zu erbringen, während Sie sich verpflichten, das vereinbarte Honorar für die erbrachte Leistung zu zahlen – unabhängig davon, in welcher Höhe Ihre private Krankenversicherung die Kosten erstattet.
Abrechnung und Gebühren:
In meiner Praxis erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh) sowie nach den Richtlinien des Deutschen Verbandes der Ergotherapeuten (DVE) und orientiert sich am 1,6- fachen Steigerungssatz der gesetzlichen Krankenkassen. In der Regel wird der 1,5 bis 2,3-fach vdek-Satz (Verband der Ersatzkassen) berechnet. Dieser Satz wird von den gesetzlichen Kassen festgelegt und bildet die Grundlage für die Vergütung ergotherapeutischer Leistungen bei Privatversicherten.
Welche Behandlungsform zur Anwendung kommt, legt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt auf dem Rezept fest – beispielsweise unterscheidet sich die Vergütung einer sensomotorisch-perzeptiven Behandlung von einer motorisch-funktionellen Therapie.
Anders als bei Kassenrezepten bestehen bei Privatrezepten keine Fristen, innerhalb derer die Behandlung begonnen werden muss. Dadurch können Termine individuell und flexibel vereinbart werden.
Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen:
Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer ergotherapeutischen Behandlung vollständig oder teilweise, sofern die ambulante Ergotherapie Bestandteil Ihres individuellen Versicherungstarifs ist. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungstarif.
Ich empfehle, die Kostenübernahme bereits im Vorfeld mit Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle zu klären. So wissen Sie genau, welche Leistungen erstattet werden.
Nach Abschluss der Verordnung wird Ihnen der vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt. Diese Rechnung können Sie anschließend bei Ihrer Versicherung zur Erstattung einreichen.
Bitte beachten Sie, dass ich aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Versicherungstarife und Beihilfevorschriften keine verbindliche Auskunft über die Erstattungshöhe geben kann!
Beihilfe und Zusatzversicherung:
Die Erstattungsansprüche beihilfeberechtigter Patientinnen und Patienten richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die je nach Bundesland variieren können. Beihilfe ist keine vollständige Erstattung, sondern eine Unterstützung, welche nicht immer die vollen Behandlungskosten abdeckt.
Viele Patientinnen und Patienten haben für solche Differenzen eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, über die die verbleibenden Kosten eingereicht werden können.
Bitte beachten Sie:
Die beihilfefähigen Höchstsätze sind nicht identisch mit den tatsächlich abrechnungsfähigen Honoraren, sondern bilden lediglich die Berechnungsgrundlage.
Beamtinnen und Beamte erhalten in der Regel 50–70 % der beihilfefähigen Beträge als Zuschuss.
Die verbleibende Differenz muss – je nach Versicherungsschutz – über die private Krankenversicherung abgedeckt oder selbst getragen werden.
Hinweis zu Kürzungen durch Versicherungen:
In den letzten Jahren kommt es vermehrt vor, dass private Krankenversicherungen Erstattungsbeträge kürzen. Diese Kürzungen sind häufig nicht rechtmäßig und wurden bereits in mehreren Gerichtsurteilen beanstandet.
Sollte Ihre Versicherung die Erstattung reduzieren, empfehlen wir, schriftlich Widerspruch einzulegen und auf Ihr vertraglich zugesichertes Recht zu bestehen.
Bei anhaltenden Problemen können Sie sich an den PKV-Ombudsmann wenden. Dieser vermittelt kostenfrei und neutral zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung: www.pkv-ombudsmann.de
Weitere Informationen
Allgemeine Hinweise zur Preisgestaltung für Privatpatientinnen und Patienten finden Sie auch unter: https://thevea.de/praxis-wissen/ergotherapie-preisliste-zuzahlung/
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